Kommunale Wohnraumförderung (KommWFP)

Das Kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern (Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP) des Freistaates Bayern möchte mit der Förderung bezahlbarem Mietwohnraum für Haushalte schaffen, die sich am Markt nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können. Dabei sollen auch anerkannte Flüchtlinge berücksichtigt werden.


Besonderheiten dieser Förderung

  • Der Zuschuss kann auch ohne Darlehen beantragt werden
  • Der notwendige Mindesteigenanteil von 10 % kann auch durch den Wert des im Eigentum der Kommune befindlichen Baugrundstücks erbracht werden
  • Es gibt eine Belegungs- und Mietbindung für die geförderten Wohnungen: Für 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit sind die Wohnungen an einkommensschwache Haushalte zu tragbaren Mieten zu vermieten
  • Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

FAQ: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was kann gefördert werden?

Gegenstände der Förderung sind:

  • die Schaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden
  • die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums
  • der Erwerb von Grundstücken oder von leerstehenden Gebäuden zur Schaffung von Mietwohnraum oder der Ersterwerb von Wohngebäuden
  • vorbereitende planerische Maßnahmen; dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerb

Föderfähig sind:

  • die Gesamtkosten der Maßnahme, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten
  • Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen können pauschal mit 18 % der Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 angesetzt werden.
  • Für die vorbereitenden planerischen Maßnahmen werden die notwendigen Kosten und Honorare gefördert

Wer kann gefördert werden?

    Kommunen, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden

Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer und Vermieter des Wohnraums sein. Zur Umsetzung können sich die Zuwendungsempfänger insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen.

Als Kooperationspartner können auch die Kirchen durch die Bereitstellung von Grundstücken in Erbpacht an die Gemeinden oder durch die Einbindung kirchlicher Wohnungsunternehmen zur Durchführung und Abwicklung der Baumaßnahmen beteiligt werden.





Wo kann die Förderung stattfinden?

  • In ganz Bayern
  • Bewilligungsstelle für Oberfranken: Regierung von Oberfranken.
    Außerhalb: die jeweiligen Bezirksregierungen bzw. die Landeshauptstadt München und die Städte Nürnberg und Augsburg

Wann kann die Förderung erfolgen?

Bis 31. Dezember 2025.
Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.

Wie ist der finanzielle Umfang der Förderung?

  • Förderung in Höhe von bis zu 30 % und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten
  • Vorbereitende planerische Maßnahmen werden mit bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefördert

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Ihre Ansprechpartner

Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 35 – Wohnungswesen

Gefördert durch

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