Sonderprogramm Schwimmbadförderung (SPSF)

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder. Eine erhebliche Anzahl an Bädern ist sanierungsbedürftig oder dringend sanierungsbedürftig. Aus dem Betrieb lassen sich die für die Sanierung erforderlichen Mittel häufig nicht erwirtschaften, da der Kostendeckungsgrad bei Frei- und Hallenbädern nur bei rund 30 Prozent liegt. Um die Kommunen beim Abbau des Sanierungsstaus an ihren Bädern zu unterstützen, hat der Freistaat das Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF aufgelegt.

Besonderheiten dieser Förderung

  • Ausnahmsweise förderfähig ist die Errichtung eines Ersatzneubaus (soweit im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dieser nachweislich die wirtschaftlichere Variante darstellt).

  • Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren förderfähige Ausgaben weniger als 100.000 Euro betragen
  • Kommunale Hallenbäder, die ganz oder teilweise nach BayFAG oder RÖFE gefördert werden können, sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.

FAQ: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was kann gefördert werden?

  • Die Sanierung, die Modernisierung und die barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden
  • Becken, die sich zum Schwimmen eignen und die eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen
  • Dem Badebetrieb zuordenbaren Umkleiden und Technikbereiche
  • Rückbauten und Flächenreduzierungen mit dem Ziel, die Unterhaltskosten zu senken

Wer kann gefördert werden?

Kommunale Bäder, die nicht in einem anderen staatlichen Programm förderfähig sind und in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden. Insbesondere Freibäder können so gefördert werden.

Wo kann die Förderung stattfinden?

In Bayern

Wann kann die Förderung erfolgen?

Der Förderzeitraum reicht zunächst von 2019 bis 2024

Wie ist der finanzielle Umfang der Förderung?

  • Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Fördersätze werden in Anlehnung an die Förderung nach Art.10 BayFAG entsprechend der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen festgelegt.
  • Der Förderrahmen beträgt 0 bis 40 Prozent.
  • In begründeten Einzelfällen kann die Förderquote auf 45 Prozent erhöht werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

Ihr Ansprechpartner

Regierung von Oberfranken, Arbeitsgruppe SPSF

Gefördert durch

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